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   VG Magdeburg, 19.09.2022 - 7 A 660/20 MD   

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VG Magdeburg, 19.09.2022 - 7 A 660/20 MD (https://dejure.org/2022,31794)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 19.09.2022 - 7 A 660/20 MD (https://dejure.org/2022,31794)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 19. September 2022 - 7 A 660/20 MD (https://dejure.org/2022,31794)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • VG Magdeburg, 13.01.2022 - 7 A 678/20

    Rechtmäßigkeit einer Abfallgebührensatzung und der dahinterstehenden

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.09.2022 - 7 A 660/20
    Im Hinblick auf die noch zu treffende Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO bezieht sich die Klägerin auf die Ausführungen des Gerichts in dem Urteil vom 13.01.2022 (Az. 7 A 678/20 MD).

    Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren sowie die Ausführungen des Gerichts in dem Urteil vom 13.01.2022 (Az. 7 A 678/20 MD) zur Kalkulation der Abfallgebührensatzung 2019 entgegen.

    Wie bereits in seinem Urteil vom 13.01.2022 (Az. 7 A 678/20 MD, zitiert nach juris) geht das Gericht weiterhin davon aus, dass die für das Gebührenjahr 2020 maßgebliche Abfallgebührensatzung des Beklagten (Abfallgebührensatzung 2020 in der Fassung vom 19.03.2020, Amtsblatt für den Landkreis C. vom 05.04.2020, Nr. 14, S. 64 ff.) gegen das Schlechterstellungsverbot aus § 2 Abs. 2 S. 4 KAG-LSA verstößt und bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist und daher nicht als Grundlage für die Erhebung von Abfallgebühren für das Gebührenjahr 2020 herangezogen werden kann.

    Darüber hinaus erweist sich die Abfallgebührensatzung 2019 auch als rechtmäßig (vgl. Urteil der Kammer vom 13.01.2022, a.a.O.), weshalb diese auch bis zum Inkrafttreten der Abfallgebührensatzung 2020 die Grundlage für die Abfallgebührenerhebung bilden konnte und daher auch als Vorgängersatzung in den Blick zu nehmen ist.

  • VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10

    Kombination von Grundgebühr, Mindestgebühr und Freileerungen für

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.09.2022 - 7 A 660/20
    Der dabei eintretende "Realitätsverlust" ist mit der Notwendigkeit einer gesicherten, wilde Ablagerungen verhindernden Abfallentsorgung und dem Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.2018 - 9 BN 4.18 - OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.2014 - 9 KN 37/14 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014 - 1 L 91/09 - Hessischer VGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 - alle zitiert nach juris).

    Ein grobes Missverhältnis zwischen der satzungsrechtlich angenommenen Mindestinanspruchnahme und dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme und somit eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nur dann gegeben, wenn die durchschnittliche Inanspruchnahme deutlich geringer oder höher wäre als die durch die Mindestgebühr erfasste Leistung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - zitiert nach juris).

    Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass 1 m 3 (1.000 l) Abfall je nach Verdichtungsgrad, Feuchtigkeit und Mischungsverhältnis 150 bis 200 kg wiegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, zitiert nach juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.03.2012, a. a. O.).

  • VG Magdeburg, 15.08.2019 - 7 A 228/18

    Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.09.2022 - 7 A 660/20
    Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25.05.2020 Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf die rechtskräftige Entscheidung des VG Magdeburg vom 15.08.2019 (u.a. Az. 7 A 228/18 MD).

    Mit Urteil vom 15.08.2019 (Az. 7 A 228/18 MD) hat die Kammer entschieden, dass sich die Vorgängersatzung des Beklagten (Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 13.12.2018), die auch auf das Gebührenjahr 2019 Anwendung finden sollte, als insgesamt nichtig erweist.

    Wie bereits in seinem Urteil vom 15.08.2019 (Az. 7 A 228/18 MD, zitiert nach juris) ausgeführt, nimmt das Gericht - auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Ausführungen des Beklagten - weiterhin an, dass bei der der Gebührenkalkulation nicht allein die tatsächlich angeschlossenen Grundstücke maßgeblich sind, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten oder anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen, sondern vielmehr der Kreis der normativ Anschlusspflichtigen zu berücksichtigen ist (vgl. zu diesem Ansatz der Sachverhalt in BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 - zitiert nach juris), weil aufgrund des hohen Anteils von Vorhaltekosten bzw. Fixkosten (ca. 60 %) die Kosten der öffentlichen Abfallentsorgung nicht proportional zum tatsächlichen Maß der Inanspruchnahme steigen.

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